Satzung der Sportgemeinschaft 1930 e.V. Oberquembach
(Lahn-Dill-Kreis)
Stand 2018
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 1930 gegründete Verein führt den Namen Sportgemeinschaft 1930 e.V. Oberquembach.
(2) Er hat seinen Sitz in Schöffengrund – Oberquembach. Der Verein gehört dem Landessportbund Hessen e.V. in Frankfurt/Main an und ist an die Satzung des Verbandes gebunden.
(3) Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter Nr. 5VR 633 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Die Sportgemeinschaft 1930 e.V. Oberquembach verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran; Pflege und Ausbau des Jugend-/Senioren-/Breitensports; Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung; Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins entsteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung von entstandenen Aufwendungen. Details sind in einem separaten Vorstandsbeschluss zu regeln, die Mitglieder sind im Rahmen der regelmäßigen Mitgliederversammlung hierüber zu informieren.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(8) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
(9) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
(2) Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltslos die Satzung des Vereins anerkennen.
(3) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.
(4) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet in der nächsten ordentlichen Versammlung endgültig.
(5) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Ende eines Jahres erfolgen.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds.
(7) Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt insbesondere bei:
a) Nichtentrichtung des Beitrages trotz mehrmaliger Aufforderung
b) vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds
(8) Ein Ausschluss kann nur vom Gesamtvorstand mit 2/3. Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss ist in der nächsten Versammlung bekanntzugeben.
(9) Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Angaben der Gründe, die zum Ausschluss führen, mitzuteilen.
(10) Gegen die Entscheidung ist die Berufung über die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendungen der Entscheidungen erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der nächsten ordentlichen Versammlung endgültig.
(11) Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können weitere Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist an die Satzung und an die im Vorstand und der Jahreshauptversammlung erlassenen Beschlüsse gebunden. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet:
(1) Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
(2) Die Beiträge pünktlich zu bezahlen
a) Mitgliedsbeiträge werden in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen
b) Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, haben für eine Entrichtung an den Verein selbst Sorge zu tragen
c) Wird die Lastschrift nicht eingelöst oder der Beitrag durch das Mitglied selbst nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres an der Verein gezahlt, ist das Mitglied in Verzug
d) Kosten, die durch eine Lastschriftrückgabe entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds
(3) Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
(4) Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand,
2. Der Gesamtvorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c. Dem 1. Kassierer und
d. Dem 1. Schriftführer
Vorstand im Sinne des 8 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
(2) Der Gesamtvorstand oder erweiterte Vorstand besteht aus:
a. 1.Vorsitzende
b. Bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. 1. Kassierer
d. 2. Kassierer
e. 1. Schriftführer
f. 2. Schriftführer
g. Bis zu 4 Beisitzer
h. Abteilungsleiter der jeweils existierenden Abteilungen und den Mitgliedern des Spielausschusses
§ 7 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse —- soweit nicht anderweitig geregelt – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder per Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(4) Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
(5) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen
(6) Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens X der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in einer öffentlichen Mitteilung (im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schöffengrund) schriftlich einberufen.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(5) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(7) Bei der Mitgliederversammlung hat der Vorstand seine Tätigkeit in Berichten zusammenzufassen. Ebenso berichtet der Kassierer über die Ein- und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie den aktuellen Kassenbestand.
(8) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu beschließen.
(9) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, lediglich für Satzungsänderungen und für eine Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Wahlordnung
(1) Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung einen Alterspräsidenten und zwei Wahlhelfer zur Vornahme der Vorstandsneuwahl, falls die turnusmäßige Wahl fällig ist oder eine außerplanmäßige Neuwahl erforderlich wird.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Gesamtvorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
(4) Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
(5) Für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes genügt die einfache Mehrheit.
(6) Kommt die Wahl eines neuen Vorstandes nicht zu Stande führt der alte Vorstand die Geschäfte für maximal ein Jahr weiter.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren insgesamt zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Wahl der Kassenprüfer kann im jährlichen Wechsel und dann für zwei Jahre erfolgen.
§ 10 Finanzwesen des Vereins
(1) Die Kasse wird durch den 1. Kassierer bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Kassierer geführt.
(2) Die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer sachlich und rechnerisch zu prüfen und hierüber ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung ist allen Mitgliedern bekanntzugeben, dass über die Auflösung beschlossen werden soll.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schöffengrund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Oberquembach zu verwenden hat.
(3) Erfolgt kein anderslautender Beschluss, werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als Liquidatoren bestimmt.
§ 12 Auszeichnungen
Vom Vorstand können an Mitglieder und rund um den Verein sowie den Sport verdiente Personen Auszeichnungen verliehen werden. Die Bestimmungen über Verleihung von Auszeichnungen werden separat in einer „Ehrenordnung“ außerhalb der Satzung durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3-Dateien in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3-Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3-Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann, tun.
(3) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eine Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet wird.
(4) Als Mitglied von Verbänden (z.B. Landessportbund, Hessischer Fußball Verband etc.) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, der sonstigen Vereinsarbeit sowie anderen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies gilt auch für Berichte über Ehrungen und Geburtstag seiner Mitglieder. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere 88 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.01.2018 in Oberquembach beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Schöffengrund, 13.01.2018
gez. Julian Schmidt, 1. Vorsitzender
gez. Ortwin Lauterbach, 2. Vorsitzender
gez. Alex Graf, 2. Vorsitzender